Satzung

 

des Fördervereins Wirtschafts- und Rechtswissenschaften an der Carl von Ossietzky Universität

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein Wirtschafts- und Rechtswissenschaften an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.“ Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg i.O.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, Forschung, Lehre und Praxiskontakt im Gebiet der Wirtschafts- und Rechtswissenschaften an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(1) Pflege der Verbindung zwischen Lehrenden, Studierenden und Absolventen der Fakultät II, Bereich Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, sowie Förderern und Partnern außerhalb der Universität;

(2) Zuwendung finanzieller Mittel an die Fakultät II, Bereich Wirtschafts- und Rechts­wissenschaften, zur Unterstützung ihrer wissenschaftlichen Arbeit;

(3) Kommunikationsunterstützung bei Interessenwahrung der Fakultät II, Bereich Wirtschafts- und Rechtswissenschaften.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.1995.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die sich zu den Vereinszielen bekennen.

(2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des Vereins schriftlich zu beantragen. Dieser/diese bestätigt bei der Antragsannahme dem Antragsteller/der Antragstellerin die Mitgliedschaft schriftlich.

Stehen der Aufnahme in den Förderverein wichtige Gründe entgegen, ist der Vorsitzende/die Vorsitzende verpflichtet, den Antrag dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag innerhalb von vier Wochen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller/der Antragstellerin unverzüglich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mitzuteilen.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

(a) mit dem Tode der natürlichen bzw. dem Ende der juristischen Person

(b) durch Austritt oder

(c) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vereins erklärt werden. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.

(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder das trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten ist, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand teilt dem Mitglied diesen Antrag spätestens mit der Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung

und

(b) der Vorstand.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar im ersten Halbjahr, statt. Sie wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Vereins einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(3) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Zeit und Ort spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin in Textform einzuladen. Die Einladung kann auch an die bei der Geschäftsstelle hinterlegte E-Mail-Adresse erfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Semesterberichts des Vorstands;

b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts;

c) Entlastung des Vorstands;

d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins für das kommende Semester;

e) Wahl des Vorstands;

f) Wahl zweier Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen;

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;

h) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern/Mitgliederinnen.

(5) Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Leiter/von der Leiterin der Versammlung und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu acht stimm­berechtigten Vorstandsmitgliedern, die sich möglichst wie folgt zusammensetzen sollen:

a) einer oder einem von der Fakultät II benannten Hochschullehrerin oder Hoch­schullehrer

b) einer oder einem dem Fachschaftsrat Wirtschafts- und Rechtswissenschaften (FSR WiRe) der Carl von Ossietzky Universität angehörenden und von diesem be­nannten Mitglied

c) einer Vertreterin oder einem Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterschaft der Fakultät II

d) einer Studentin oder einem Studenten der Fakultät II

e) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern, die nicht der Carl von Ossietzky Uni­versität Oldenburg angehören

Die Vorstandsmitglieder zu a) und b) werden von der jeweiligen Statusgruppe be­nannt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung des Fördervereins für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

Von diesen stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern können zusätzlich bis zu zwei nicht stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand kooptiert werden.

(2) Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte

– den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes;

– den stellvertretenden/die stellvertretende Vorsitzende;

– den/die Schatzmeister(in);

– den/die Schriftführer(in).

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten. Im lnnenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende/die Vorsitzende verhindert ist.

(4) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 werden mit Ausnahme der oder des von der Fakultät II benannten Hochschullehrerin oder Hochschullehrers von der Mitglieder­versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(6) Der Vorsitzende/die Vorsitzende oder in seiner/ihrer Vertretung der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Er/sie beruft den Vorstand mindestens einmal im Semester ein, ebenso wenn zwei Vorstands­mitglieder dies beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Jahresbeitrags. Dieser ist im Voraus, spätestens bis zum 31. März des Kalenderjahres, zu entrichten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt

a) für juristische Personen und Unternehmen mindestens € 255,–;

b) für natürliche Personen, die nicht Studierende sind, mindestens € 25,–;

c) für Studierende mindestens € 10,–.

Änderungen in der Höhe der Mitgliedsbeiträge können mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 11 Spenden

Neben den laufenden Mitgliedsbeiträgen sollen Spenden zur Unterstützung der Arbeit des Fördervereins eingeworben werden.

Die neben den Mitgliedsbeiträgen eingehenden Spenden werden gesondert verwaltet. Sie werden ausschließlich zur Förderung des Vereinszweckes gemäß § 2 dieser Satzung eingesetzt.

 

§ 12 Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden erfolgen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierfür zur Abstimmung einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die als gemeinnützig anerkannte Universitätsgesellschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der Fakultät II, Bereich Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, zu verwenden.

Oldenburg, d. 09.12.1999/24.04.2002/10.03.2005/21.04.2015